Steuererklärung für Nicht-Residenten mit Immobilienbesitz in Spanien: jetzt Abgabefrist beachten!

Steuererklärung für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien
Mallorca Immobilien in Cala Pi: auch auf Ferienhäuser sind Steuern in Spanien zu bezahlen.

Steuererklärung für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien. Wir erklären, was Sie erklären müssen und innerhalb welcher Frist Sie Ihre Steuererklärung für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien abgeben müsssen.
Immer wieder fragen mich Kunden mit Immobilienbesitz in Spanien, ob sie neben der IBI, der Grundsteuer bei der Gemeinde, weitere Steuern bezahlen müssen.

Steuererklärung für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien. So geht's

Sofern es sich um urbane Grundstücke handelt, ist dies mit einem klaren Ja zu beantworten. Jeder Eigentümer muss die Einkommensteuer für Nicht-Residente, die sogenannte IRNR, bezahlen.


Und zwar gilt: Abgabetermin ist der 31. Dezember!

 

Für jede Immobilie (für jeden IBI Beleg) und für jeden Eigentümer (für jede NIE) muss eine eigene Erklärung abgegeben werden.

Also: Ferienwohnungen und Ferienhäuser, die NICHT vermietet werden und die ausschliesslich privat genutzt werden, versteuern den fiktiven Nutzungswert.

Worauf Eigentümer, die ihr Ferienhaus vermieten, besonders aufpassen müssen
Eigentümer, die ihr Ferienhaus oder ihre Ferienwohnung mit oder ohne touristische Lizenz im vergangenen Jahr vermietet haben, müssen eine gesonderte Erklärung abgeben. Die Steuererklärung für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien unterscheidet in Eigen- und Fremdnutzung!
War das Thema IRNR in den letzten Jahren zwar eine Bringschuld, die aber gerne wegen der niedrigen Steuern "vergessen" wurde, ist das jetzt in Zeiten klammer Kassen und eines immer perfekter werdenden Informationsaustausches zwischen Deutschland und Spanien anders. Steuererklärungen für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien muss JEDER Eigentümer abgeben, das heisst: alle im Grundbuch genannten Personen, zum Beispiel also auch Kinder, die aus steuerlichen Gründen beim Erwerb der Immobilie im Grundbuch eingetragen wurden, müssen eine eigene Steuererklärung für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien abgeben.

Was passiert, wenn die Steuererklärung für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien nicht abgegeben wird?

Kunden von mir berichten von Strafandrohung und von Embargos der Hacienda auf ihren Bankkonten. Zeit und Grund genug, noch dieses Jahr die Situation zu legalisieren und die Steuererklärung für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien abzugeben!

Jetzt lesen, was Sie angeben müssen und welche Fristen gelten.

Bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres muss der Eigentümer die IRNR bei der Agencia Tributaria abgeben: dann läuft die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für Nicht-Residente ab.

Jeder Eigentümer der im Grundbuch genannt ist, beispielsweise Ehemann und Ehefrau, müssen eine Erklärung abgeben.

Die fünf Kernpunkte von IRNR die Sie beachten müssen und der Web Link zum spanischen Finanzamt:

1. Jeder Nicht-Residente, der Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca ist, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn er ansonsten keinerlei Einkünfte in Spanien erzielt. Das Finanzamt betrachtet den fiktiven Nutzungswert dieser Immobilie als "Einkommen" und will dafür Steuern haben. Nicht betroffen sind also Residente (die geben IRPF ab) sowie Eigentümer, die ihre Immobilie über eine Gesellschaft (zum Beispiel deutsche GmbH oder spanische SL) halten.
2. Bemessungsgrundlage ist fast immer 1,1 Prozent des Katasterwertes (valor catastral). Dieser Wert ist aus dem jährlichen Grundsteuerbescheid IBI abzulesen, der deshalb unbedingt bezufügen ist. (Katasterwerte vor 1991 werden mit 2% versteuert).
3. Auf diese Bemessungsgrundlage sind 19 Prozent Steuern zu zahlen.
4. Die Steuererklärung ist im Wege der Autoliquidación (Selbstversteuerung) abzugeben, d.h. der Steuerpflichtige hat die Erklärung nicht nur zu erstellen, sondern gleichzeitig muss er den von ihm selbst errechneten Betrag beim Finanzamt einzahlen. Seit neuestem kann dies auch über das deutsche Bankkonto bezahlt werden. Es muss dazu in der Erklärung angegeben werden.
Sie können dazu auch eine Gestoría beauftragen.
5. Es muss online ein Formular (modelo 210) ausgefüllt werden, welches auf der Webseite der Agencia Tributaria (dem spanischen Finanzamt) unter diesem link zu finden ist:
https://www2.agenciatributaria.gob.es/es13/h/ie32100b.html?idi=ES

Achtung: es werden eine Menge Daten abgefragt:

  • spanische Steuernummer (NIE),
  • Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
  • Adresse des Hauptwohnsitzes in Deutschland,
  • Anschrift der Immobilie auf Mallorca, Grundsteuerbescheid (IBI)

Weitere Informationen zum Thema:

Link zum spanischen Finanzamt Modelo 210 (englisch)

 

Mallorca Immobilien von Cala Pi Homes

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